| I. |
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Name,Sitz und Zweck |
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§ 1 |
Der Verein führt den Namen "Ortsgemeinschaft Oberagger e.V."
Er ist der Zusammenschluß von Bewohnern des Ortes Oberagger. |
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§ 2 |
Der Verein hat seinen Sitz in Oberagger und wurde am 18.09.1959
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldbröl unter Nr. 192
eingetragen. |
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§ 3 |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigebwirtschaftliche Zwecke. Erist gemeinnützig im Sinne der
§52,56 und 57 der AO 1977. Zweck des Vereins ist die Heimat-
pflege. Dieser wird verwirklicht, insbesondere durch Pflege der
althergebrachten Brauchtümer.
Den dörflichen Charakter des Dorfes zu erhalten ist eine weitere
Aufgabe des Vereins. |
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§ 4 |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. |
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§ 5 |
Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
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| II. |
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Mitgliedschaft |
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§ 6 |
Die Mitgliedschaft können erwerben:
| a) |
Natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres. |
| b) |
Juristische Personen, sofern der Vorstand dem schriftlichen
Aufnahmeantrag in geheimer Abstimmung mit 3/4 Mehrheit
zustimmt. Der Beitritt muß schriftlich erfolgen. |
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§ 7 |
Die Mitgliedschaft endet:
| a) |
mit dem Tode. |
| b) |
durch Austritt, der zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig
ist. Die Austrittserklärung ist dem geschäftsführenden Vorstand
zuzuleiten. |
| c) |
durch Ausschluß. Der Ausschluß muß erfolgen wenn ein Mitglied
den Verein absichtlich schädigt oder seine Bestrebungen nicht fördert.
Der Ausschluß erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes durch den
geschäftsführenden Vorstand. Der Ausschluß ist dem Betroffenen
mit Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene
kann binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides den
Vereinsvorstand (§ 9) anzurufen. Der Vereinsvorstand entscheidet
endgültig. Der Ausschluß hebt die Pflicht zur Zahlung rückständiger
Beiträge nicht auf. |
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| III ) |
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Beiträge |
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§ 8 |
Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge, deren Höhe
von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. |
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| IV) |
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Organe |
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§ 9 |
Die Angelegenheiten des Vereins besorgen:
| a) |
die Mitgliederversammlung |
| b) |
der Geschäftsführende Vorstand |
| c) |
der Vorstand |
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| V) |
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Mitgliederversammlung |
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§ 10 |
Die Mitgliederversammlung beschäftigt sich insbesondere mit:
| a) |
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenbericht |
| b) |
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer |
| c) |
Erteilung der Entlastung |
| d) |
Satzungsänderungen |
| e) |
Beitragsfestsetzung für das laufende Jahr ( Geschäftsjahr = Kalenderjahr ) |
| f) |
Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes und des Vereinsvorstandes für die Dauer von 2 Jahren.
Wiederwahl ist zulässig. |
| g) |
Wahl zweier Kassenprüfer und eines Stellvertreters für die
folgenden Geschäftsjahre. |
| h) |
Erledigung von Anträgen und Beschwerden. |
Die Mitgliederversammlung werden durch den geschäftsführenden
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen; und zwar durch
Rundschreiben an die Mitglieder, welches spätestens eine Woche vor
dem Tage der betreffenden Mitgliederversammlung erfolgen muß.
Der geshäftsführende Vorstand hat eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vereinsvorstandes oder mehr
als 20 Vereinsmitglieder dies fordern.
Eine solche Versammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschluß-
fähig, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Es wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Satzungsänderungen
bedürfen jedoch einer Dreiviertelmehrheit.
Ihre Geschäftsordnung regelt die Mitgliederversammlung selbst.
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
der Verhandlungsleitung zu unterzeichnen ist.
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| VI) |
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Vorstand |
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§ 11 |
Der Vorstand besteht aus :
| a) |
dem geschäftsführenden Vorstand |
| b) |
5 Beisitzer |
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§ 12 |
Aufgabe des Vorstandes sind insbesondere:
| a) |
die Behandlung von Grundsatzfragen |
| b) |
die Verwaltung des Vereinsvermögens mit Ausnahme im Falle der Auflösung. |
| c) |
die Durchführung von Ergänzungswahlen für den geschäftsführenden
Vorstand ( Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes). |
| d) |
die Billdung von Ausschüssen |
| e) |
die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen |
| f) |
die Ehrung verdienter Mitglieder |
| g) |
die Erlegigung von Anträgen und Beschwerden, soweit sie nicht
der Mitgliederbversammlung vorbehalten sind. |
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§ 13 |
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt;
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
sind.
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| VII. |
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Geschäftsführender Vorstand |
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§ 14 |
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus :
| a) |
dem Vereinsvorsitzenden |
| b) |
dem stellvertretenen Vorsitzenden |
| c) |
dem Kassierer |
| d) |
dem Schriftführer |
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§ 15 |
Der geschäftsführende Vorstand ist zur Vertretung gegenüber Dritten
befugt. Er ist im Rahmen der von der Mitgliederversammlung und dem
Vereinsvorstand gefaßten Beschlüsse für die Führung der laufenden
Geschäfte verantwortlich. Er wird auf der Jahreshauptversammlung
für die Dauer einer Amtsperiode gewählt. |
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| VIII. |
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Auflösung des Vereins |
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sachleistungen übersteigt, an die Gemeinde Reichshof, die es unmittelbar
und ausschließlich im Bereich des Ortes Oberagger zu verwenden hat. |
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§ 16 |
Die Tätigkeiten in den Vereisorganen ist ehrenamtlich.
Es sollen weder Gewinne im Verein erzielt, noch einzelne Personen
oder Personengruppen finanzielle oder geldwerte Vorteile verschafft
werden. |
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§ 17 |
Alle in dieser Satzung nicht behandelten Rechte und Pflichten regeln
sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches. |
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§ 18 |
Gerichtsstand ist Waldbröl. |
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§ 19 |
Die Satzung tritt nach Beschlußfassung in der Jahreshauptversammlung
am 18.04.1997 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt an die Stelle der
Satzung vom 08.03.1992. |