Satzung





I. Name,Sitz und Zweck



§ 1 Der Verein führt den Namen "Ortsgemeinschaft Oberagger e.V."

Er ist der Zusammenschluß von Bewohnern des Ortes Oberagger.
§ 2 Der Verein hat seinen Sitz in Oberagger und wurde am 18.09.1959 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldbröl unter Nr. 192 eingetragen.

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist gemeinnützig im Sinne der §52,56 und 57 der AO 1977. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege. Dieser wird verwirklicht, insbesondere durch Pflege der althergebrachten Brauchtümer. Den dörflichen Charakter des Dorfes zu erhalten ist eine weitere Aufgabe des Vereins.

§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


II. Mitgliedschaft



§ 6 Die Mitgliedschaft können erwerben:



  1. Natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
  2. Juristische Personen, sofern der Vorstand dem schriftlichen Aufnahmeantrag in geheimer Abstimmung mit 3/4 Mehrheit zustimmt. Der Beitritt muß schriftlich erfolgen.

§ 7 Die Mitgliedschaft endet:



  1. mit dem Tode.
  2. durch Austritt, der zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig ist. Die Austrittserklärung ist dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten.
  3. durch Ausschluß. Der Ausschluß muß erfolgen wenn ein Mitglied den Verein absichtlich schädigt oder seine Bestrebungen nicht fördert. Der Ausschluß erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes durch den geschäftsführenden Vorstand. Der Ausschluß ist dem Betroffenen mit Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides den Vereinsvorstand (§ 9) anzurufen. Der Vereinsvorstand entscheidet endgültig. Der Ausschluß hebt die Pflicht zur Zahlung rückständiger Beiträge nicht auf.


III ) Beiträge



§ 8 Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.


IV) Organe



§ 9 Die Angelegenheiten des Vereins besorgen:



  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Geschäftsführende Vorstand
  3. der Vorstand


V) Mitgliederversammlung



§ 10 Die Mitgliederversammlung beschäftigt sich insbesondere mit:



  1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenbericht
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  3. Erteilung der Entlastung
  4. Satzungsänderungen
  5. Beitragsfestsetzung für das laufende Jahr ( Geschäftsjahr = Kalenderjahr )
  6. Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes und des Vereinsvorstandes für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Wahl zweier Kassenprüfer und eines Stellvertreters für die folgenden Geschäftsjahre.
  8. Erledigung von Anträgen und Beschwerden.


Die Mitgliederversammlung werden durch den geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen; und zwar durch Rundschreiben an die Mitglieder, welches spätestens eine Woche vor dem Tage der betreffenden Mitgliederversammlung erfolgen muß.

Der geshäftsführende Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vereinsvorstandes oder mehr als 20 Vereinsmitglieder dies fordern. Eine solche Versammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.

Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Es wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Dreiviertelmehrheit. Ihre Geschäftsordnung regelt die Mitgliederversammlung selbst. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Verhandlungsleitung zu unterzeichnen ist.

VI) Vorstand



§ 11 Der Vorstand besteht aus :



  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. 5 Beisitzer

§ 12 Aufgabe des Vorstandes sind insbesondere:



  1. die Behandlung von Grundsatzfragen
  2. die Verwaltung des Vereinsvermögens mit Ausnahme im Falle der Auflösung.
  3. die Durchführung von Ergänzungswahlen für den geschäftsführenden Vorstand ( Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes).
  4. die Billdung von Ausschüssen
  5. die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen
  6. die Ehrung verdienter Mitglieder

  • die Erlegigung von Anträgen und Beschwerden, soweit sie nicht der Mitgliederbversammlung vorbehalten sind.
  • § 13 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.


    VII. Geschäftsführender Vorstand



    § 14 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus :



    1. dem Vereinsvorsitzenden
    2. dem stellvertretenen Vorsitzenden
    3. dem Kassierer
    4. dem Schriftführer

    § 15 Der geschäftsführende Vorstand ist zur Vertretung gegenüber Dritten befugt. Er ist im Rahmen der von der Mitgliederversammlung und dem

    Vereinsvorstand gefaßten Beschlüsse für die Führung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Er wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer einer Amtsperiode gewählt.

    VIII. Auflösung des Vereins



    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an die Gemeinde Reichshof, die es unmittelbar und ausschließlich im Bereich des Ortes Oberagger zu verwenden hat.
    § 16 Die Tätigkeiten in den Vereisorganen ist ehrenamtlich. Es sollen weder Gewinne im Verein erzielt, noch einzelne Personen oder Personengruppen finanzielle oder geldwerte Vorteile verschafft werden.

    § 17 Alle in dieser Satzung nicht behandelten Rechte und Pflichten regeln sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches.

    § 18 Gerichtsstand ist Waldbröl.

    § 19 Die Satzung tritt nach Beschlußfassung in der Jahreshauptversammlung am 18.04.1997 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 08.03.1992.



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